|  Worldwide 

Förderungsübersicht Deutschland

Neue Richtlinien des MAP für erneuerbare Energien

Seit 15. März 2011 sind neue Förderrichtlinien für das Marktanreizprogramm in Kraft.

Wesentliche Veränderungen bei Biomasseanlagen:


Die Förderung von emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln wurde wieder eingeführt. Es können nur Anträge für Scheitholzvergaserkessel gestellt werden, die besonders geringe Staubemissionen nachweisen können. Als Fördervoraussetzung muss ein Grenzwert für Staubemissionen auf dem Prüfstand von max. 15 mg/m³ eingehalten werden. Dieser Wert lehnt sich an die erst ab 2017 geltenden Emissionsgrenzwerte nach der Stufe 2 der 1. BImSchV an. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro.

Alle bisherigen Förderungen bei Pelletöfen mit Wassertasche, Pelletkessel (auch Kombinationskessel) und Holzhackschnitzelanlagen bleiben unverändert.

Für alle nach der neuen Förderrichtlinie förderfähigen Anlagen können ab sofort Förderanträge gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein Antrag gestellt wurde. Für bereits gestellte Anträge sind ausschließlich die bisherigen Richtlinien maßgeblich.

Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderbar, die einem Gebäude dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand). Anlagen in oder auf Neubauten werden nicht gefördert.


Die Förderhöhen auf einen Blick (als PDF zum Download):


Maßnahme

Basisförderung

Bonusförderung3,4

Innovationsförderung5

Pelletkessel 1a) 5 kW bis max. 100 kW
36 Euro/kW,
mind. 2000 Euro
600 Euro oder
0,5 x Basisförderung

500 Euro je Maßnahme

Pelletkessel 1a) mit neu errichtetem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW
5 kW bis max. 100 kW
36 Euro/kW,
mind. 2500 Euro
Hackschnitzelanlage 1b) mit einem Pufferspeicher von mind. 30 l/kW
5 kW bis max. 100 kW
5 kW bis max. 100 kW
pauschal 1000 Euro pro Anlage
Scheitholzvergaserkessel 2) mit einem Pufferspeicher von mind. 55 l/kW
5 kW bis max. 100 kW
pauschal 1000 Euro pro Anlage


Biomasseanlagen werden nur im Gebäudebestand gefördert. Ausnahme: Die Errichtung einer Biomasseanlage zur Bereitstellung von Prozesswärme. Gebäudebestand: Ein Gebäude, für das vor dem 01.01.2009 eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauantrag gestellt wurde und in welchem vor dem 01.01.2009 ein Heizungssystem installiert wurde. Es muss sich um ein mit dem Gebäude fest verbundenes Heizungssystem handeln, das den Gesamtjahreswärmebedarf des Gebäudes oder Gebäudeteils abdeckt. Mobile Heizgeräte stellen kein Heizungssystem im Sinne der Förderrichtlinien dar.
Der Kombinationsbonus oder der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden. Kombinationsbonus und Effizienzbonus sind nicht miteinander kumulierbar.
Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig.

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 15. März 2011.

1a) Unter die Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

1b) Unter die Holzhackschnitzelanlagen fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

2) Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: 15 mg/m ).

3) Zusätzlich zur Basisförderung kann ein Bonus von 600 € gewährt werden, wenn gleichzeitig eine förderfähige thermische Solaranlage installiert wurde. Der Bonus beträgt bis zum 30.12.2011 600€ (Tag des Antragseingangs), ab dem 31.12.2011 beträgt der Bonus 500 €.

4) Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Wohngebäude, die die Höchstwerte für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT´ nach Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um mind. 30% unterschreiten oder die den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT´ eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung, mit der in Tabelle 1 Anlage 1 der Energieeinsparverordnung 2009 angegebenen technischen Referenzausführung um mind. 30% unterschreiten. Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt.

5) Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel (Abgasminderung).

 

 

Das neue Antragsformular steht unter folgendem Link zum Download bereit:

http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/biomasse/formulare/index.html

 

 

Herstellererklärungen

 

Die neuen Herstellererklärungen für FHG Turbo 3000 und FHG Turbo Eco folgen in Kürze.

 

Fröling S4 Turbo

15 kW

34 kW

22 kW

40 kW

28 kW 28 kW mit Flansch

 
22 kW mit Flansch  
 
 
 
 50 kW
 

60 kW 
 
 
 

Fröling S3 Turbo

18 kW
(Wirkungsgrad 90,5 %)

18 kW
(Wirkungsgrad 91,1%)
28 kW

36 kW

45 kW
 
 

Fröling Pelletskessel P4

8 KW

32 kW

8 kW mit Brennwert

38 kW

15 kW

48 kW

20 kW

60 kW

20 kW mit Brennwert

80 kW

25 kW

100 kW

25 kW mit Brennwert

Fröling Turbomatic mit Brennstoff Hackgut

28 kW

70 kW

35 kW

85 kW

48 kW

100 kW

55 kW


 

Fröling Turbomatic mit Brennstoff Pellets

28 kW

70 kW

35 kW

85 kW

48 kW

100 kW

55 kW


 

Fröling T4 mit Brennstoff Hackgut

24 kW

40 kW

30 kW

50 kW

Fröling T4 mit Brennstoff Pellets

24 kW

40 kW

30 kW

50 kW

 

 

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Fröling Gebietsvertreter oder unter:

 


Telefon:
(06196) 908-625

Fax:
(06196) 908-800

E-Mail:
Kontaktformular

Internet:

http://www.bafa.de


 

Alle Angaben ohne Gewähr!